Satzung

§ 1: NAME, SITZ

Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Sinfoniekonzerte Darmstadt“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name „Freundeskreis Sinfoniekonzerte Darmstadt e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.

§ 2: ZWECK

Zweck des Vereins ist die Förderung der Sinfoniekonzert-Veranstaltungen der Stadt Darmstadt. Der Verein verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die finanzielle Förderung der Konzertveranstaltungen aus Vereinsmitteln erreicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3: GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4: ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

§ 5: BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

§ 6: AUSSCHLUSS VON MITGLIEDERN

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 7: MITGLIEDSBEITRÄGE

Von den Mitgliedern werden Monatsbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Monatsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

§ 8: VORSTAND

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 9: MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungspflicht beträgt drei Wochen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§ 10: ABLAUF DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen erforderlich.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Es muss jedoch schriftlich abgestimmt werden, wenn dies ein Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt.

§ 11: PROTOLLIERUNG VON BESCHLÜSSEN

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Geschäftsführer zu unterschreiben.

 

Darmstadt, den 17.8.1989

Unterschrieben durch die Gründungsmitglieder